Schulverein

Verein der Förderer und ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Munster e.V. (Schulverein Munster)

Flyer

Der Verein fördert die Entwicklung des Gymnasiums und ist bei der Beschaffung der hierzu notwendigen Mittel behilflich. Außerdem soll er den Kontakt der Förderer und ehemaligen Schüler zur Schule pflegen.

Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Satzung des Schulvereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Förderer und ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Munster e.V.“, kurz: „Schulverein Munster“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Munster und wurde am 01.12.1987 gegründet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für den Landkreis Heidekreis als Träger des Gymnasiums Munster zur Verwirklichung von o.g. steuerbe-günstigten Zwecken. Grundlage ist die Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit derjenigen, die als Eltern, Lehrer, Schüler und Freunde dem Gymnasium Munster verbunden sind. Er hat die Aufgabe mit dazu beizutragen, die Schule in ihrer Entwicklung zu fördern und hierfür nach seinen Möglichkeiten Mittel bereitzustellen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  2. Über Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorbereitung durch den Vorstand durch Abstimmung. Anträge hierzu sind schriftlich und mit Begründung bis spätestens 4 Wochen vor jeder Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
  3. Mitglieder dürfen außerhalb der Mitgliederversammlung jederzeit mit Anfragen und Vorschlägen an den Vorstand herantreten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod des Mitgliedes, b) freiwilligen Austritt, c) Streichung von der Mitgliederliste, d) Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Die Mitgliedschaft von Eltern erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Schulbesuches der/des Kindes/r, die Mitgliedschaft der Lehrer erlischt nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Kollegium des Gymnasiums Munster.
  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss erfolgt durch Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
  6. Mit dem Tage des Austrittes oder des Ausschlusses eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und andere Finanzmittel

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt 12 Euro pro Kalenderjahr (Stand: 01/2020). Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal kalenderjährlich für dasselbe Kalenderjahr erhoben. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.
  2. Weitere Finanzmittel erwirbt der Verein durch Veranstaltungen sowie Spenden jeglicher Art. Die Erträge können zum Teil einer Rücklage zugeführt werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in) c) dem/der Schriftführer/in d) dem/der Kassenwart/in e) drei Beisitzern/innen.
  2. Mindestens ein Mitglied dieses Gremiums soll dem Lehrerkollegium angehören.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes a) – d) gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand a) – d) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Alternierend werden alle vier Jahre die Vorstände a) und c), dazwischen alle 4 Jahre die Vorstände b) und d) neu gewählt. Zwei der drei Beisitzer e) werden alle zwei Jahre jeweils zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des/r Ausgeschiedenen.
  2. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen während der Jahreshauptversammlung (auf Antrag der Versammlung in geheimer Wahl). Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang erforderlich.
  3. Zwei Kassenprüfer (die nicht Mitglieder des Vorstandes sind) werden alternierend für die Dauer von zwei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i.d.R. in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. per Email oder Messenger-Dienste) oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder a) – e), darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und schriftlich oder elektronisch an alle Vorstandsmitglieder zu verteilen. Die Niederschrift muss vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf fernmündlichem, schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder a) – e) ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  5. Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands, b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags, c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) Wahl zweier unabhängiger Kassenprüfer.
  2. Für die Wahlen gilt: hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  3. Die Rechnungen eines jeden Geschäftsjahres sind von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Berichte der Prüfer sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche oder elektronische (z.B. per Email) Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Sie hat innerhalb von 6 Wochen nach Einreichung des Antrages stattzufinden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt der Vorstand.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  5. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereines und seine Vermögensveränderungen betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
  7. Der Vorstand hat das Recht, redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gefordert werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  8. Bei Anträgen zur Auflösung des Vereins ist es erforderlich, dass mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind oder den Antrag unterschrieben haben. Eine Versammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, muss jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Munster und die Gemeinde Bispingen. Die Gemeinden haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung zu verwenden.

Munster, im September 2021

Diese neu überarbeitete Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.09.2021 verabschiedet.

Bankverbindung des Fördervereines

IBAN: DE11 258 516 60 0000 401547

Zusammensetzung des Vorstands

Stand: 23.09. 2021, ohne Beisitzer

1. Vorsitzender: Herr Dr. Gunther Grube

Adolfshausen 5, 29646 Bispingen, Tel. 05194 - 974400
2. Vorsitzender: Herr Rudolf Horst

Hindenburgallee 22, 29633 Munster, Tel. 05192 - 899008
Kassenwart: Herr Florian Berg

Marienburger Str. 4, 29633 Munster, Tel. 05192 - 2864006
Schriftführer: Herr Thomas Blaser

Hans-Krüger Str. 5, 29633 Munster, Tel. 05192 - 7435
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